§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 17.01.2018 gegründete Verein trägt den Namen Solanges Tierhilfe.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn-Bad Godesberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalens und Deutschlands hinaus.
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 der Abgabenordnung. Dabei soll der Verein überwiegend in dem brasilianischen Bundesstaat Sao Paolo tätig sein, ist hierauf jedoch nicht beschränkt

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und aktiven Tierschutz sowie durch Aufklärung über Tierschutzprobleme den Tierschutzgedanken zu verbreiten, zu fördern und zu unterstützen,

2. die Durchführung von Spendenaktionen und -Sammlungen, deren Erträge nur für die Zwecke des Tierschutzes verwendet werden,

3. das Betreiben von Auslandstierschutz mittels Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung aufgegriffener Tiere sowie Kastrationen / Sterilisationen und vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und –Seuchen,

4. die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Tierpatenschaften,
5. den Schutz von Tieren vor Leid, Quälerei, Misshandlungen und Missbrauch.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Für die Projekte in Brasilien betraut der Verein Frau Solange Maeda mit der Pflege der Tiere. Die ihr daraus entstehenden Kosten (Benzin, Parkgebühren, Verpflegung, Tierarztkosten) werden vom Verein gegen Beleg übernommen.

(6) Alle Mitglieder können die Übernahme der, durch ihre Tätigkeit für den Verein, entstandenen Kosten, beim Vorstand schriftlich gegen Beleg beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung der Übernahme.

(7) Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(8) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige (und/oder juristische) Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Diese sind innerhalb von 1 Monat nach entstehen bei dem Vorstand anzumelden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: 1.Tod

2. Austritt aus dem Verein.

3. Ausschluss

(2) Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied gegenüber dem Vorstand jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

(4) Während des Ausschlussverfahrens gemäß Absatz 4 ruhen die Mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide Vorstandmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.

(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,

5. Gegebenenfalls Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung, nachkommt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf hierbei jedoch nicht mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig. 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw. an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Notwendig ist nur die Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende

Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte 11, 12,13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Absatz 8 Satz 1 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutz Bonn u. Umgebung e.V. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 17 Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 17.01.2018 errichtet.